MPU im Allgemeinen
Die MPU, also die Medizinisch-psychologische Untersuchung, wird von Führerscheinbehörden angeordnet wenn es zu Eignungszweifeln beim Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr gibt. Der offizielle Begriff lautet daher auch "Begutachtung der Fahreignung".
Die Zweifel einer Fahreignung begründen sich zumeist auf vergangene Straftatbestände im Verkehr, wie zum Beispiel Fahrten unter Alkoholeinfluss mit mehr als 1,6 Promille, bei stark gefährlichem, gar kriminellem Fahrverhalten und Fahrten unter Einfluss von Drogen und Medikamenten, als auch schon allein der Besitz von Drogen. Außerdem kann eine MPU angeordnet werden, wenn geistige und/oder körperliche Mängel, Zweifel zum Führen eines Fahrzeugs aufkommen lassen oder wiederholt Verkehrsauffälligkeiten mit und ohne Gefährdungspotential von anderen, vorliegen.
Gründe und Häufigkeiten der Anordnungen zur MPU (in 2014)
- Alkoholauffälligkeit (48%): einmalige, wiederholte Auffälligkeiten und in Kombination mit verkehrs- oder strafrechtlichen Delikten
- Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Drogen- und Medikamenten (23%): Drogenbesitz und/oder Fahren unter Medikamenten-/Drogeneinfluß
- Verkehrsauffälligkeiten ohne Alkohol (16%): zum Beispiel das Überschreiten des Punktekontos im Fahreignungsregister in Flensburg mit mind. 8 Punkten (früher: 18 Punkte)
- Sonstige Anlässe (12%): Nutzung des Fahrzeuges für Straftaten, Fahrerflucht bei einem Unfall etc.
- Geistige und/oder körperliche Mängel (1%)
Der häufigste Grund in Deutschland ist mit weitem Abstand immer noch die Trunkenheitsfahrt. Eine MPU wird dabei zum Beispiel ab einem gemessenen Blutalkoholwert von mindesten 1,6 Promille obligatorisch. Dieser Richtwert gilt im übrigen auch bei Fahrten mit einem Fahrrad! Wenn es bei diesen Alkoholfahrten auch noch zu einem Unfall gekommen ist oder ein besonders gefährliches Fahrverhalten festgestellt wurde (z.B. Drängeln, Überfahren einer roten Ampel), kann es schon bei weitaus niedrigeren Werten zu einer MPU kommen. Bei vermehrten Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Alkohol bei niedrigeren Werten wird ebenfalls eine MPU angeordnet. Der zweithäufigste Grund ist das Fahren unter Betäubungsmitteln und Drogeneinfluss wie z.B. Cannabis/THC, Kokain, Amphetamin oder verschreibungspflichtigen Medikamenten, z.B. Valium und starken Schmerzmitteln. Der dritthäufigste Grund für eine MPU ist das Überschreiten des Flensburger Punktekontos ab 8 Punkten durch häufige Verkehrsverstöße.
Die Aufgabe der MPU
Die MPU dient den Fahrerlaubnisbehörden als Hilfe bei der Entscheidung zu einer Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Sie wird dabei als ein wichtiges Element gesehen, dass als Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und damit zur Senkung und Vermeidung von Verkehrsopfern in Deutschland dient. Gemäß dem Gesetzgeber ist die Maßnahme nicht als reine Strafmaßnahme zu sehen, sondern dient nachweislich dazu, sich offen mit den Ursachen auseinanderzusetzen und eine positive Änderung in der Einstellung und dem zukünftigen Verhalten zu bewirken.
Sie kann somit auch als staatliche Erziehungsmaßnahme gegenüber von Verkehrssündern verstanden werden. Das ist so, weil in unserem System, eine Erziehung von Verkehrssündern und Straftätern im Verkehr, gegenüber der reinen Strafmaßnahme vorgezogen wird. Im Gegensatz zu den Methoden, die in den meisten anderen Ländern ohne eine MPU, zum Beispiel anhand von übertrieben hohen Strafsummen oder anderen Bestrafungen wie Freiheitsstrafen für derartige Verstöße stattdessen existieren. So gesehen ist die MPU in unserem Land vielleicht noch eine bessere Alternative.
Eine Begutachtung der Fahreignung zielt ingesamt dann auf die folgenden Punkte ab:
- kritische Auseinandersetzung mit dem Verstoß
- positive Einstellungs- und Verhaltensänderung bei Erst- oder Wiederholungstätern
- Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Teilnehmer
- Verringerung der Unfallzahlen und -opfer
- Verkehrserziehung
- Suchtbegrenzung
Da laut Studien die Wahrscheinlichkeit für eine erneute Auffälligkeit nach einem Verstoß wie z.B. der Trunkenheitsfahrt besonders hoch ist, soll eine MPU das Risiko einer Wiederholung eindämmen. Das bei der MPU ausgestellte Gutachten kann allerdings nur als eine Prognose für das zukünftige Verhalten angesehen werden. Basierend auf Fakten und Erfahrungswerten, den Aussagen des Betroffenen und den Ergebnissen des verkehrsmedizinischen und -psychologischen Befunden, müssen eindeutige Hinweise auf stabile Einstellungs- und Verhaltensänderungen vorliegen, damit die Person als geeignet angesehen werden kann, ein Fahrzeug zu führen und dadurch ihre Fahrerlaubnis wiedererlangen oder behalten kann.
Das MPU Gutachten dient somit zur Erkennung und Einstufung des Risikos eines Rückfalls und soll im positiven Fall, die Fahreignung bescheinigen.
Trivia
Eine MPU gibt es in Europa so nur in Deutschland und Österreich, wobei diese in Österreich VPU - Verkehrspsychologische Untersuchung heißt. Sie wird mittlerweile seit über 60 Jahren (seit 1954) in Deutschland angesetzt, wobei auch heute noch die Umschreibung "Idiotentest" synonym im Volksmund für eine MPU verwendet wird. Dies hat seine Ursache vermutlich durch die Anordnung von Begutachtungen der Fahreignung im Zweifelsfalle bei geistigen Mängeln oder durch das besonders gefürchtete Gespräch mit dem Verkehrspsychologen im psychologischen Teil der Untersuchung. Manche vermuten die Urspünge der Bezeichnung Idiotentest auch bei den Fragebögen, die für kurze Zeit in den 70er Jahren bei der MPU angeblich genutzt wurden, um eine geistige Gesundheit und die (gehäuften) Verkehrsverfehlungen in einen Zusammenhang zu bringen versuchten. Andere wiederum behaupten es kommt von den Tests, die in früheren Jahren angesetzt wurden, um zu untersuchen warum manche Personen mehrfach durch die Führerscheinprüfung gefallen sind.
Gesetzliche Grundlage für die MPU
Die gesetzliche Grundlage für eine MPU ist im Straßenverkehrsgesetz festgeschrieben. § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Erteilung der Fahrerlaubnis und § 3 StVG die Entziehung.
Jeder Kandidat muss für eine Fahrerlaubnis bestimmte Anforderungen wie zum Beispiel ein Mindestalter erfüllen. Darunter fällt auch, dass er zum Führen eines Fahrzeuges geeignet sein muss. Genauer schreibt dazu der Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 StVG:
"(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist."
Bei begründeten Zweifeln an der Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis eines Facharztes oder ein Gutachten anordnen. Dazu heißt es in § 2 Abs. 8 StVG:
"(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt."
Ist es erwiesen, dass jemand zum Führen nicht geeignet ist, zum Beispiel weil er zum wiederholten Male mit Alkohol im Verkehr auffällig war oder unter Drogen ein Fahrzeug geführt hat, ist ihm laut § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen:
"(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend."
Die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde wird in § 6 StVG geregelt, indem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt wird, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates hierüber zu erlassen.
Die Rechtsverordnungen selbst sind detailiert in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) beschrieben. Dabei umfasst z.B. § 11 FeV die Punkte zur Eignung, § 13 FeV die Punkte zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik und § 14 FeV die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel. Auf Basis dieser Verdordnungen kann dann die Fahrerlaubnisbehörde MPU ansetzen und die entsprechende Fragestellung festlegen.
Die Auswahl der amtlichen und akkreditierten Begutachtungsstellen kann der Betroffene laut Verordnung selbst vornehmen (Wahlfreiheit nach § 11 Abs. 6 FeV).
Die Richtlinien zur Fragestellung in der Begutachtung, zu Arbeitsweise der Begutachtungsstellen und allgemein der Qualität der Gutachten, sowie die Zulassungsbeschränkungen der Begutachtungsstellen, wird durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) reguliert und kontrolliert.
Falls Sie die rechtliche Grundlage Ihrer Verstöße, die zur Anordnung der MPU geführt haben oder die Anordnung selbst, von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen wollen, finden Sie unter Unabhängige Rechtsberatung mehr Informationen und Anlaufstellen.